Organklage zur Abwicklung des THTR 300 abgewiesen
Die antragstellende Fraktion hatte dem Finanzminister und der Landesregierung zur Last gelegt, keine haushaltsrechtliche Ermächtigung eingeholt zu haben, obwohl mit einer 1992 geschlossenen Vereinbarung zur geordneten Abwicklung des Projektes "Hochtemperatur-Reaktor THTR 300" eine finanzielle Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen begründet worden sei. Über den Inhalt dieser Vereinbarung hatte der Finanzminister den Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags Nordrhein-Westfalen mit Vorlage vom 27. November 1992 informiert. Darüber hinaus hatte er den finanzpolitischen Sprechern aller Landtagsfraktionen im Februar 1993 wunschgemäß Einblick in den Vertrag gegeben.
Bei Klageerhebung sei - so der Verfassungsgerichtshof - die für Organklagen geltende Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen gewesen. Denn diese habe mit Kenntnisnahme der genannten Vorlage durch den finanzpolitischen Sprecher der Antragstellerin spätestens Anfang Dezember 1992 zu laufen begonnen. Der Finanzminister habe in dieser Vorlage vollständig, zutreffend und endgültig über die Vereinbarung unterrichtet. Die gesetzliche Frist sei so bemessen, daß sie eine von der Antragstellerin für erforderlich gehaltene Überprüfung der regierungsamtlichen Informationen ermögliche.
- VerfGH 16/93 -