Verfassungsbeschwerde der Stadt Gelsenkirchen gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997
Am 2. November 1998, 10.15 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NW über eine Verfassungsbeschwerde der Stadt Gelsenkirchen gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997. Die jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetze regeln, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien das Land im Wege des Finanzausgleichs den Städten und Gemeinden zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen finanzielle Mittel zuweist.
Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung geltend: Die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 gewährten ihr keine angemessene Finanzausstattung. Ihre haushaltswirtschaftlichen Schwierigkeiten seien nicht selbstverschuldet. Sie beruhten vielmehr unter anderem auf dem rezessionsbedingten starken Einbruch bei der Gewerbesteuer, ihrer Strukturschwäche und der hohen Belastung mit Sozialkosten. Die unzureichende Finanzausstattung führe zu einer Gefährdung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung. So habe es beispielsweise Einschränkungen bei der Personalausstattung in Kindergärten, den Zuschüssen für die Musikschule, der Förderung der Kulturarbeit und der Finanzierung der Verbraucherberatung gegeben. Vier von elf Jugendheimen seien geschlossen worden.
Die Landesregierung ist der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten: Die Gemeinden könnten nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes Finanzausgleichsmittel beanspruchen. Die Verschuldung der Beschwerdeführerin liege deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer kreisfreier Städte.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 2. November 1998 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
- VerfGH 5/97 -