Landtagsmehrheit durfte CDU-Antrag auf Einsetzung des HDO-Untersuchungsausschusses nicht abändern
Dies hat der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof durch heute verkündetes Urteil festgestellt und damit einem entsprechenden Antrag von Mitgliedern der CDU-Landtagsfraktion gegen den Landtag NRW stattgegeben.
Im September 1998 hatten 88 Abgeordnete der CDU-Landtagsfraktion die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beantragt, der im Wesentlichen zwei Untersuchungsziele verfolgen sollte. Erstens sollten "die Vorgänge und Missstände im Fall HDO" untersucht werden. Beantragt war zweitens die Untersuchung der "Förderpraxis im Bereich der Rundfunk-, Film- und Medienwirtschaft im Land NRW" seit 1990. Mit den Stimmen der Mehrheitsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurde der zweite Teil des Untersuchungsauftrags gestrichen; nach Auffassung der Landtagsmehrheit war dieser Teil wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Vorgehensweise eine Verletzung der Rechte der CDU-Landtagsabgeordneten gesehen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu u.a. aus:
Der Landtag sei zwar berechtigt und verpflichtet, vor der Beschlussfassung über den Antrag einer Minderheit auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die rechtliche Zulässigkeit dieses Antrags zu prüfen. Halte er den Antrag in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig, so dürfe er den Einsetzungsantrag aber nicht abändern, sondern nur insgesamt ablehnen. Es sei nach der Landesverfassung das Recht der Minderheit, Gegenstand und Ziel der beantragten Untersuchung selbst festzulegen. Deshalb habe - bei Ablehnung des Antrags wegen Verfassungswidrigkeit - allein die antragstellende Minderheit darüber zu entscheiden, ob das Untersuchungsziel mit eingeschränktem, verändertem oder neu gefasstem Untersuchungsauftrag weiter verfolgt werden solle. Es sei systemwidrig, wenn die Parlamentsmehrheit diese Entscheidung gleichsam in Ausübung des grundsätzlich gegen sie selbst gerichteten Oppositionsrechts treffen würde. Vor diesem Hintergrund habe der Verfassungsgerichtshof nicht darüber entscheiden müssen, ob der Einsetzungsantrag der Minderheit verfassungs- oder rechtswidrig gewesen sei.
- VerfGH 16/98 -