Verfassungsbeschwerde der Stadt Rheinberg gegen den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf erfolglos
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Verfassungsbeschwerde der Stadt Rheinberg gegen den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf in der Neufassung aus dem Jahr 1999 zurückgewiesen.
In Gebietsentwicklungsplänen legen die bei den Bezirksregierungen eingerichteten Bezirksplanungsräte regionale Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung im jeweiligen Regierungsbezirk fest. Öffentliche Planungsträger haben diese Ziele bei ihren raumbedeutsamen Planungen zu beachten. Das gilt vor allem für die gemeindliche Bauleitplanung.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte sich die Beschwerdeführerin gegen die in dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf getroffene Ausweisung eines der Kiesgewinnung dienenden Abgrabungsbereichs auf ihrem Gebiet und gegen die Ausweisung eines regionalen Grünzugs gewandt, der große Teile ihres Freiraums einbezieht. Die genannten Regelungen verletzten ihre durch Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung (LV NRW) gewährleistete Planungshoheit. Insbesondere habe der Bezirksplanungsrat die betroffenen gemeindlichen Belange weder ausreichend ermittelt noch in der planerischen Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt.
In der mündlichen Verhandlung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus: Die Ausweisung des Abgrabungsbereichs greife schon nicht in die Planungshoheit der Beschwerdeführerin ein, da sie weder eine hinreichend konkrete gemeindliche Planung störe noch wesentliche Teile des Gebiets der Beschwerdeführerin einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entziehe. Die Einbeziehung großer Teile des Gemeindegebiets in einen regionalen Grünzug sei zwar unter dem letztgenannten Gesichtspunkt ein Eingriff in die Planungshoheit der Beschwerdeführerin, genüge aber den Anforderungen, die Art. 78 Abs. 1 LV NRW an einen solchen Eingriff stelle. Namentlich beruhe die Grünzugausweisung nicht auf verfassungsrechtlich erheblichen Abwägungsfehlern; der überörtliche Plangeber habe den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin trotz der Ausweisung noch in beträchtlichem Umfang Raum für die von ihr angestrebte Schaffung von Gewerbegebieten verbleibe.
- VerfGH 42/00 -