Verfassungsbeschwerden der Städte Paderborn und Herford gegen die Nichtberücksichtigung von Stationierungsstreitkräften im kommunalen Finanzausgleich
Am 4. Februar 2003, 11.00 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerden der Städte Paderborn und Herford gegen § 43 Abs. 1 der Gemeindefinanzierungsgesetze 2001 und 2002. Hiernach bestimmt sich die für den kommunalen Finanzausgleich maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinden nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik. Da diese die Mitglieder ausländischer Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige wegen ihrer Befreiung von der Meldepflicht nicht erfasst, waren sie in der Vergangenheit aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelung der Einwohnerzahl hinzugerechnet worden. Eine solche Regelung ist in den Gemeindefinanzierungsgesetzen 2001 und 2002 nicht mehr enthalten; statt dessen wird den besonders betroffenen Gemeinden eine Überbrückungshilfe gewährt.
Die Beschwerdeführerinnen – Standortgemeinden britischer Stationierungsstreitkräfte – machen geltend, die Nichtberücksichtigung ausländischer Militärangehöriger und ihrer Familien im Finanzausgleich verletze die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 78 Abs. 1, 79 Satz 2 der Landesverfassung NRW). Die betroffenen Gemeinden würden gegenüber Bundeswehrstandortgemeinden ungerechtfertigt benachteiligt. Zudem sei die Regelung systemwidrig und mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot nicht zu vereinbaren.
Die Landesregierung ist den Verfassungsbeschwerden entgegengetreten: Der Gesetzgeber habe von einer einwohnergleichen Berücksichtigung der Mitglieder ausländischer Stationierungsstreitkräfte und ihrer Angehörigen absehen dürfen, da ihre Zahl seit Jahren stark rückläufig und der zu ihrer Ermittlung erforderliche Verwaltungsaufwand nicht mehr angemessen sei. Der Situation besonders betroffener Standortgemeinden werde durch die Gewährung einer Überbrückungshilfe hinreichend Rechnung getragen. Die Einhaltung von Gemeinschaftsrecht könne im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden; im übrigen sei es auch nicht verletzt.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 4. Februar 2003 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
VerfGH 2/02
VerfGH 5/02