Organstreit über Informationsansprüche eines Landtagsabgeordneten gegenüber der Landesregierung
Am 17. Juni 2008, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über ein Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen Rei-ner Priggen und der Landesregierung. Der Antragsteller macht geltend, die Landes-regierung habe ihm zustehende Informationsansprüche im Zusammenhang mit den finanziellen Lasten des Landes aus den laufenden Steinkohlebeihilfen und aus der geplanten Neuordnung des Steinkohlebergbaus nicht hinreichend erfüllt.
Die genannten Themen bilden den Gegenstand von 15 Kleinen Anfragen mit insgesamt 67 Unterfragen, die der Antragsteller am 9. September 2006 an die Landesregierung gerichtet hat. Die Fragen betreffen unter anderem konzerninterne Erträge der Ruhrkohle Aktiengesellschaft (RAG AG), den Finanzbedarf für Altlasten und sog. Ewigkeitskosten des Steinkohlebergbaus, die diesbezügliche Haftung der RAG-Gesellschafter sowie die Förderkosten und Investitionsplanungen der noch aktiven Bergwerke.
Die Landesregierung hat einzelne Fragen nicht oder nur eingeschränkt beantwortet und dies damit begründet, die betreffenden Informationen beinhalteten geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der RAG AG. Der Antragsteller erblickt hierin eine Verletzung seines parlamentarischen Informationsanspruchs. Ein Privatrechtssubjekt, das – wie die RAG AG – ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werde, könne sich gegenüber dem die Mittel bewilligenden Parlament nicht auf Geschäftsgeheimnisse berufen. Der Abgeordnete müsse die genauen Umstände der Subventionsgewährung und –verwendung kennen, um diesbezüglich spezifizierte Vorgaben machen zu können.
Der Antragsteller wendet sich ferner gegen den Ausgabenansatz für die Steinkohlebeihilfe im Haushaltsplanentwurf 2007, der Zuschüsse in Höhe von 564,0 Mio € vorsieht. Der Ansatz sei nicht hinreichend spezifiziert und begründet. Namentlich enthalte er keine detaillierten Informationen über die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel und die Haftungssituation nach der geplanten Umstrukturierung der RAG AG.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag für teilweise unzulässig und im Übrigen für insgesamt unbegründet.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 17. Juni 2008 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
VerfGH 7/07