Verfassungsbeschwerden gegen Kommunalisierung der Umwelt- und Versorgungsverwaltung
Beim Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen sind derzeit kommunale Verfassungsbeschwerden von 19 Städten (Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Köln, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal - VerfGH 19/08 -) und drei Kreisen (Düren, Recklinghausen, Wesel - VerfGH 28/08 -) gegen die Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts anhängig. Neben den genannten drei Kreisen haben sich 21 Städte (Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mülheim an der Ruhr, Münster, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal - VerfGH 21/08 -) und beide Landschaftsverbände (Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe - VerfGH 29/08 -) mit Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung gewandt.
Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die jeweiligen Aufgabenübertragungen als solche. Sie sehen sich in erster Linie in ihrer Finanzhoheit verletzt, weil sie die mit der neuen Aufgabenverteilung verbundene Kostenzuweisung für unzureichend halten. Städte und Landschaftsverbände machen ergänzend Verletzungen in ihrer Personal- und Organisationshoheit geltend. Schließlich rügen alle Beschwerdeführer, die kommunalen Spitzenverbände hätten im Gesetzgebungsverfahren nicht hinreichend mitwirken können.
Neben den Antragstellern sind weitere Verfahrensbeteiligte jeweils der Landtag Nordrhein-Westfalen und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen.