Verfassungsbeschwerde gegen Änderung des Braunkohlenplans Inden II
Am 21. September 2011, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerde der Stadt Düren gegen die Änderung des Braunkohlenplans Inden, Räumlicher Teilabschnitt II. In der ursprünglichen Planfassung war für die Zeit nach Beendigung des Braunkohleabbaus eine vollständige Verfüllung des Restlochs und vorrangig landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung vorgesehen. Nunmehr soll bis zum Jahr 2060 ein rund 1.100 ha großer Restsee entstehen, der mit etwa 68 ha auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin liegt.
Die Beschwerdeführerin sieht in dieser Änderung einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Planungshoheit und damit in ihr Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung. Sie werde in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen in den Bestand eines rechtsgültigen Braunkohlenplans verletzt und verliere jede eigene planerische Gestaltungsmöglichkeit für ihr Gemeindegebiet im Bereich des Braunkohlenplans.
Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Auf Vertrauensschutz könne sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht berufen, weil sie das angebliche Vertrauen auf die ursprüngliche Planung bis heute nicht betätigt habe.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 21. September 2011 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
– VerfGH 10/10 –