Verfassungsbeschwerden gegen das Einheitslastenabrechnungsgesetz
Nach dem Gemeindefinanzreformgesetz sind die Gemeinden bis zum Jahr 2019 zu rund 40 v. H. an den finanziellen Belastungen zu beteiligen, die sich für das jeweilige Land aus der seit 1995 erfolgenden Einbeziehung der neuen Länder und Berlins in den bundesstaatlichen Finanzausgleich ergeben. Neben weiteren Abrechnungsfragen hat der Landesgesetzgeber die Bestimmung der Höhe dieser Landesbelastungen im Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW für die Jahre 2007 bis 2019 neu geregelt. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführerinnen. Sie machen geltend, die veränderte Berechnungsweise verletze die kommunale Finanzausstattungsgarantie, weil sie zu überhöhten Werten führe. Die Kommunen würden dadurch an Lasten beteiligt, die in diesem Umfang nicht (mehr) existierten.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 17. April 2012 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
– VerfGH 2/11 –