Verfassungsgerichtshof NRW verhandelt über Verfassungsbeschwerden gegen § 7a Satz 2 bis 4 AG-SGB II NRW
Am 12. November 2013, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerden von zehn Kreisen und sieben kreisfreien Städten gegen eine Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II NRW).
Die Beschwerdeführer beantragen festzustellen, dass § 7 a Satz 2 bis 4 AG-SGB II NRW in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2010, GV. NRW. S. 692, die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung verletze. Diese Regelungen sehen einen Vorteilsausgleich für Kommunen vor, die in den Jahren 2007 bis 2009 von einer gleichheitswidrigen Verteilung der finanziellen Entlastung des Landes bei den Wohngeldzahlungen profitiert haben. Mit Urteil vom 26. Mai 2010 (VerfGH 17/08, OVGE 53, 264) hatte der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber aufgegeben, für einen Ausgleich der durch die verfassungswidrige Verteilungsregelung verursachten Nachteile zu sorgen. Dies ist in § 7a Satz 1 AG-SGB II NRW geschehen. In Entsprechung dazu sehen die angegriffenen Vorschriften für die verfassungswidrig bevorzugten Kommunen einen - zeitlich gestreckten - Vorteilsausgleich vor: Die überhöhten Zuweisungsbeträge sollen ihnen jeweils zu einem Achtel von den künftigen Zuweisungen in den Jahren 2011 bis 2018 abgezogen werden. Im Jahr 2019 ist gegebenenfalls eine Schlussabrechnung vorgesehen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer vor allem mit der Rüge einer Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 12. November 2013 noch nicht ergehen, sondern in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Aktenzeichen: VerfGH 13/11