Organstreitverfahren der Piraten-Fraktion und der ihr angehörenden Abgeordneten wegen Regelungen des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes beim VerfGH NRW eingegangen
Die Piraten-Fraktion im Landtag NRW und die ihr angehörenden Abgeordneten haben am 19. Dezember 2013 ein Organstreitverfahren gegen den Landtag eingeleitet.
Die 19 Abgeordneten der Fraktion begehren festzustellen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen – VSG NRW – [eingefügt durch Art. I Nr. 10 lit. a) cc) des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2013, GV. NRW. S. 367] ihr freies Mandat verletzt.
Die Fraktion und einer ihrer Abgeordneten, der Sprecher der Fraktion im Innenausschuss ist, wenden sich ferner gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 VSG NRW [Art. I Nr. 22 lit. b) aa) des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2013, GV. NRW. S. 367], soweit dem parlamentarischen Kontrollgremium damit die Möglichkeit eröffnet wird, über nicht geheimhaltungsbedürftige Belange in öffentlicher Sitzung zu tagen. Sie beantragen festzustellen, dass diese Regelung das Recht auf Teilhabe und Gleichbehandlung der Piraten-Fraktion sowie das freie Mandat des genannten Abgeordneten verletzt.
Aktenzeichen: VerfGH 25/13
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 VSG NRW
Eine Speicherung personenbezogener Daten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Mandats des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes anfallen, in zur Person geführten Dateien erfolgt nicht. Über die Speicherung von personenbezogenen Daten, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats anfallen, in zur Person geführten Dateien entscheidet die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
§ 26 Abs. 2 Satz 1 VSG NRW
Die Sitzungen des Kontrollgremiums sind öffentlich oder geheim, wenn Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen.