Verfassungsgerichtshof verhandelt über das Gemeindefinanzierungsgesetz 2011
Am 8. April 2014, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerden
der Gemeinden Alpen, Ascheberg, Everswinkel, Havixbeck, Hünxe, Hürtgenwald, Kranenburg, Lippetal, Nachrodt-Wiblingwerde, Nordkirchen, Nottuln, Ostbevern, Rödinghausen, Rosendahl, Senden, Sonsbeck, Südlohn, Spenge, Wadersloh, Wettringen, Wilnsdorf sowie der Städte Beverungen, Billerbeck, Bornheim, Brakel, Breckerfeld, Brilon, Coesfeld, Drensteinfurt, Dülmen, Erftstadt, Halver, Hörstel, Höxter, Lichtenau, Linnich, Lüdinghausen, Meschede, Neuenrade, Nideggen, Oelde, Olfen, Sassenberg, Rietberg, Willich, Xanten
VerfGH 14/11
und der Gemeinden Heek, Heiden, Legden, Raesfeld, Reken, Schöppingen, Velen sowie der Städte Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Rhede, Stadtlohn und Vreden
VerfGH 9/12
gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2011 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 – GFG 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 259 ff.). Über beide Verfahren soll gemeinsam verhandelt werden.
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, der im GFG 2011 geregelte Finanzausgleich verletze sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Verteilung der Finanzmittel auf die Kommunen beruhe auf gravierenden methodischen Fehlern. Dadurch komme es zu einer massiven Fehlverteilung zu Lasten des kreisangehörigen Raums und innerhalb der Kreise. Die Finanzausstattung reiche nicht aus, um die Kosten für kommunale Pflicht- und Selbstverwaltungsaufgaben zu decken. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den konkreten kommunalen Finanzbedarf zu ermitteln und den Finanzausgleich entsprechend anzupassen. Dies gelte vor allem für den Bereich der seit Jahren angestiegenen Kosten für Soziallasten.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 8. April 2014 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
− VerfGH 14/11 und 9/12 −