Kommunale Verfassungsbeschwerde zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen eingegangen
Der Kreis Paderborn, die Kreisstadt Euskirchen und die Stadt Recklinghausen haben am 30. Mai 2014 Verfassungsbeschwerde gegen §§ 17 bis 19 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG - NRW – vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) sowie §§ 1 bis 22 Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG - NRW – vom 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 253) erhoben. Sie beanstanden insbesondere, dass kein Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 78 Abs. 3 LV NRW) gewährleistet werde, obwohl sich der Aufwand bei der öffentlichen Auftragsvergabe wesentlich verändert habe. Durch die angegriffenen Vorschriften müssten bei der öffentlichen Auftragsvergabe Umweltkriterien, soziale Kriterien und Gesichtspunkte der Frauen- und Familienförderung berücksichtigt werden. Dies erhöhe den Verwaltungsaufwand und führe zu höheren Kosten für die kommunalen Auftraggeber. Obwohl im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW eine Ermächtigung zur Schaffung eines Kostenausgleichs im Verordnungsweg begründet worden sei, gebe es noch immer keine Regelung für einen Kostenausgleich. Dies verstoße gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung.
Neben den Antragstellern sind die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen am Verfahren beteiligt.
Aktenzeichen: VerfGH 15/14