Verfassungsgerichtshof NRW verhandelt über Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014
Am 18. Juni 2014, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über das Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486).
Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber die Bezüge der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen erhöht. Die Bezüge der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst rückwirkend zum 1. Januar 2013 um 2,65 % und ab dem 1. Januar 2014 um 2,95 % erhöht. Für höhere Besoldungsgruppen ist nur eine geringere oder gar keine Erhöhung vorgesehen.
Die Antragsteller - 92 Abgeordnete der Landtagsfraktionen von CDU, FDP und Piraten - sind der Ansicht, die gesetzliche Regelung verstoße gegen die verfassungsrechtlich abgesicherten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Der Gesetzgeber habe es insbesondere versäumt, die Bezüge der höheren Besoldungsgruppen in angemessenem Umfang an die Entwicklung der allgemeinen Einkommen anzupassen.
Am Verfahren sind ferner die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen beteiligt.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 18. Juni 2014 noch nicht ergehen, sondern in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung vom 26. Mai 2014. Ergänzend gilt für interessierte Bürgerinnen und Bürger:
Da die Anmeldefrist inzwischen abgelaufen ist, ist eine Platzreservierung nicht mehr möglich. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses ist jedoch eine Bild- und Tonübertragung der mündlichen Verhandlung in einen anderen Sitzungssaal vorgesehen. Hier stehen noch einige nicht reservierte Plätze zur Verfügung, die nach der Reihenfolge des Erscheinens am Tag der mündlichen Verhandlung vergeben werden.
Aktenzeichen: VerfGH 21/13