Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 eingegangen
Die Städte Münster und Blomberg sowie die Gemeinde Hellenthal haben am 22. Dezember 2015 Verfassungsbeschwerde gegen § 9 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 (GFG 2015) erhoben. Sie behaupten, die angegriffene Regelung verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung.
§ 9 Abs. 1 GFG 2015 bestimmt, dass Abrechnungsbeträge nach § 7 Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden berücksichtigt werden. Die Steuerkraftmesszahl ist eine maßgebliche Größe für die Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisungen, die die Gemeinden vom Land Nordrhein-Westfalen erhalten. Eine Erhöhung der Steuerkraftmesszahl führt zu einer Verminderung der Schlüsselzuweisung (§ 7 GFG 2015). Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen führt die Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 7 Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW zu einer willkürlichen Umverteilung der Schlüsselzuweisungen.
Neben den Beschwerdeführerinnen sind am Verfahren die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen beteiligt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 17/15