Verfassungsgerichtshof verhandelt über das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012
Am 15. März 2016, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsbeschwerden
der Gemeinden Alpen, Anröchte, Ascheberg, Bad Sassendorf, Everswinkel, Havixbeck, Hüllhorst, Hünxe, Hürtgenwald, Kalletal, Kranenburg, Lippetal, Marienheide, Metelen, Nachrodt-Wiblingwerde, Nordkirchen, Nordwalde, Nottuln, Ostbevern, Rödinghausen, Rosendahl, Saerbeck, Senden, Sonsbeck, Südlohn, Wadersloh, Wettringen, Wilnsdorf sowie der Städte Bedburg, Beverungen, Bornheim, Brakel, Breckerfeld, Brilon, Drensteinfurt, Dülmen, Emsdetten, Erftstadt, Fröndenberg, Halver, Herdecke, Hörstel, Höxter, Ibbenbüren, Königswinter, Leichlingen, Lemgo, Lichtenau, Linnich, Lippstadt, Lübbecke, Lüdinghausen, Meschede, Neuenrade, Nideggen, Niederkassel, Oelde, Olfen, Rahden, Rietberg, Sassenberg, Spenge, Steinfurt, Wermelskirchen, Willich, Xanten
- VerfGH 19/13 -
und
der Gemeinden Heek, Heiden, Legden, Raesfeld, Reken, Schöppingen sowie der Städte Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Rhede, Stadtlohn, Velen, Vreden
- VerfGH 24/13 -
gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2012 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2012) vom 28. November 2012 (GV. NRW. S. 568 ff.). Über beide Verfahren soll gemeinsam verhandelt werden.
Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, der im GFG 2012 geregelte Finanzausgleich verletze sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung.
Die Beschwerdeführerinnen im Verfahren VerfGH 19/13 halten die im GFG 2012 festgesetzte Finanzausgleichsmasse insgesamt für zu gering bemessen. Die Finanzausstattung müsse ausreichen, um die für kommunale Pflicht- und Selbstverwaltungsaufgaben anfallenden Kosten zu decken. Es gebe insoweit eine absolute Untergrenze, die nicht unterschritten werden dürfe. Dieser Mindestfinanzausstattungsanspruch sei unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes zu gewähren. Eine andere Auslegung der maßgeblichen landesverfassungsrechtlichen Vorschriften (Art. 78 Abs. 1, 79 Satz 2 LV NRW) stehe nicht im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 GG.
Einen Verstoß gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot durch eine fehlerhafte Verteilung der Finanzausgleichsmasse rügen die Beschwerdeführerinnen in beiden Verfahren. Verschiedene Vorschriften führten zu einer Benachteiligung kleinerer Gemeinden des ländlichen Raums. Dies gelte insbesondere für die Bestimmungen, mit denen geregelt werde, wie die für Sozialausgaben anfallenden Kosten bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen zu berücksichtigen seien. Da der sog. Soziallastenansatz mit dem GFG 2012 erneut ein größeres Gewicht bekommen habe, wirke sich die Fehlerhaftigkeit dieser Verteilungsvorschriften noch stärker aus als zuvor. Auch im Zusammenwirken mit der Umlagefinanzierung der Kreise komme es hierdurch zu systematischen Übernivellierungen im Verhältnis der Kommunen untereinander sowie innerhalb der Kreise und zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten.
Die Beschwerdeführerinnen im Verfahren VerfGH 24/13 wenden sich zudem gegen die sog. Einwohnerveredelung. Sie halten die ihr zugrundeliegende Annahme, dass bei steigender Einwohnerzahl der Bedarf einer Gemeinde überproportional steige, für nicht tragfähig. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen im Verfahren 19/13 genügt die Ausgestaltung des sog. Schüleransatzes, mit dem den besonderen Belastungen von Gemeinden als Schulträger Rechnung getragen werden soll, sowie des sog. Flächenansatzes, der die besonderen Belastungen von Flächengemeinden mit geringer Einwohnerzahl erfassen soll, ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Eine Entscheidung wird am 15. März 2016 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
- VerfGH 19/13 und 24/13 -