Verfassungsgerichtshof NRW verhandelt über Solidaritätsumlage
Am 26. Juli 2016, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsbeschwerden zahlreicher Städte und Gemeinden gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726). Gegenstand dieser Regelungen ist eine von bestimmten, als besonders finanzkräftig angesehenen Gemeinden zu erbringende Solidaritätsumlage, aus deren Aufkommen Finanzhilfen für Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation mitfinanziert werden.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, durch ihre Heranziehung zur Solidaritätsumlage würden ihnen unter Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit insgesamt 775,523 Mio. Euro entzogen, die ihnen durch Bundesrecht zugewiesen seien. Hierzu fehlten dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz und die materiell-rechtliche Befugnis. Ferner verstoße die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Solidaritätsumlage gegen das Nivellierungs- bzw. Übernivellierungsverbot, das Übermaßverbot und das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung.
Eine Entscheidung wird am 26. Juli 2016 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Beschwerdeführerinnen sind die Städte Attendorn, Bad Honnef, Blomberg, Borgholzhausen, Drolshagen, Düsseldorf, Elsdorf, Ennepetal, Erwitte, Espelkamp, Frechen, Freudenberg, Grevenbroich, Gronau, Haan, Halle (Westf.), Harsewinkel, Hilchenbach, Hilden, Kempen, Kreuztal, Langenfeld (Rheinland), Lennestadt, Linnich, Meckenheim, Meerbusch, Meinerzhagen, Monheim, Neuenrade, Neuss, Oelde, Olsberg, Plettenberg, Ratingen, Rheda-Wiedenbrück, Rheinberg, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Sendenhorst, Stadtlohn, Straelen, Verl, Wermelskirchen, Werther (Westf.), Wetter, Wiehl, Willich, Wülfrath sowie die Gemeinden Alpen, Altenberge, Burbach, Ense, Erndtebrück, Everswinkel, Heek, Herzebrock-Clarholz, Hövelhof, Inden, Jüchen, Kirchhundem, Kirchlengern, Langenberg, Neunkirchen, Odenthal, Rödinghausen, Roetgen, Schalksmühle, Steinhagen, Wachtberg, Wachtendonk, Wenden und Wilnsdorf.
Aktenzeichen: VerfGH 34/14