Kommunale Verfassungsbeschwerde wegen Kosten für die Durchführung des Prostituiertenschutzgesetzes eingegangen
Die Städte Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Köln haben am 29. Juni 2018 Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz erhoben. Mit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber erstmals umfassende Regelungen zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen geschaffen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die aus diesem Gesetz folgenden behördlichen Aufgaben mit der beanstandeten Durchführungsverordnung den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie seien wegen der damit verbundenen Aufgabenveränderungen in ihrem durch die Landesverfassung gewährleisteten Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere in seiner Ausprägung durch die Konnexitätsbestimmung in Art. 78 Abs. 3 LV NRW, verletzt. Die Durchführungsverordnung sehe ab dem Jahr 2018 einen unzureichenden Belastungsausgleich vor.
Neben den Beschwerdeführerinnen sind am Verfahren die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen beteiligt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 1/18.