Individualverfassungsbeschwerden zu elterlichem Umgangsrecht erfolglos
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat über zwei weitere Individualverfassungsbeschwerden entschieden. Sie betrafen Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn zum Umgangsrecht eines von der Kindesmutter getrennt lebenden Vaters aus Bonn mit seinem minderjährigen Kind. Mit Beschlüssen vom 6. Juni 2019 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen und die zugehörigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Verfahren VerfGH 3/19 und 4/19:
Der Beschwerdeführer beanstandete im Wesentlichen, das Amtsgericht habe bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung am 6. November 2018 sein Elternrecht, den Gleichheitsgrundsatz, die Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe es durch die Verfahrensdauer in dem einstweiligen Anordnungsverfahren und in einem parallel dazu geführten Hauptsacheverfahren seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht beachtet.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die von dem Beschwerdeführer begehrte inhaltliche Überprüfung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 6. November 2018 war unzulässig. Das Amtsgericht hatte bei seiner Entscheidung in inhaltlicher (materieller) Hinsicht die bundesrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Umgang der Eltern mit ihrem Kind anzuwenden. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen schließt indes eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ausführung oder Anwendung materiellen Bundesrechts durch Behörden oder Gerichte des Landes aus.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht wandte und eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör rügte, erwies sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit den in der für das amtsgerichtliche Verfahren einschlägigen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsweg (Beschleunigungsrüge, Beschleunigungsbeschwerde, Anhörungsrüge) nicht ausgeschöpft hatte.
Verfahren VerfGH 6/19 und 7/19:
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen eine vom Amtsgericht – Familiengericht - Bonn am 19. Februar 2019 in einem Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung zum Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seinem Kind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer den vorgesehenen Rechtsweg (hier: Beschwerde zum Oberlandesgericht – Familiensenat –) nicht ausgeschöpft hatte.
Aktenzeichen:
VerfGH 3/19.VB-3
VerfGH 4/19.VB-3
VerfGH 6/19.VB-2
VerfGH 7/19.VB-2