Normenkontrollantrag hinsichtlich Abschaffung der Stichwahl und Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahlen eingegangen
Insgesamt 83 Abgeordnete des Landtags haben am 18. Juli 2019 einen Normenkontrollantrag beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt, mit dem sie sich gegen die Abschaffung der Stichwahl und die Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahlen wenden. Sie begehren die Feststellung, dass die diesbezüglichen Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 mit der Landesverfassung unvereinbar sind.
Es handelt sich dabei zum einen um die zum 1. September 2019 in Kraft tretende Änderung des § 46c des Kommunalwahlgesetzes, durch die bei Bürgermeister- und Landratswahlen die Stichwahl abgeschafft wird. Zukünftig ist ein einstufiges Wahlverfahren vorgesehen, in dem gewählt ist, wer die (ggf. nur relative) Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Zum anderen betrifft der Normenkontrollantrag die bereits am 24. April 2019 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes, der die Einteilung der Wahlbezirke regelt. Die bisherige Regelung sah unter anderem vor, dass die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen darf (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz). Die Vorschrift wird nunmehr ergänzt durch die Vorgabe, dass bei der Ermittlung der Einwohnerzahl unberücksichtigt bleibt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (§ 4 Abs. 2 Satz 4 Kommunalwahlgesetz).
Die Landtagsabgeordneten machen im Wesentlichen geltend, die Abschaffung der Stichwahl sowie die Neuregelung zur Einteilung der Wahlbezirke verletzten das Demokratieprinzip und die Chancengleichheit der politischen Parteien. Insbesondere liege ein Verstoß gegen die dem Gesetzgeber aufgegebene Begründungs- und Beobachtungspflicht vor.
Angesichts der im Herbst nächsten Jahres anstehenden Kommunalwahlen soll eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs so zügig erfolgen, dass für die notwendigen Vorbereitungen der Wahlen (insbesondere die Einteilung der Wahlbezirke) ausreichend Zeit verbleibt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 35/19.