Organstreitverfahren und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Termins zur Durchführung der Kommunalwahl 2020 eingegangen
Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Familien-Partei Deutschlands hat am 25. Mai 2020 beim Verfassungsgerichtshof ein Organstreitverfahren gegen den Minister des Innern eingeleitet (Aktenzeichen: VerfGH 77/20). Er begehrt die Feststellung, dass der Antragsgegner dadurch gegen das Recht auf Chancengleichheit und das rechtsstaatliche Willkürverbot verstoßen habe, dass nach Bekanntmachung vom 20. Mai 2020 der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen am 13. September 2020 beibehalten werden solle.
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, aufgrund von Kontaktsperren sowie Versammlungs- und Reiseverboten seien die Grundvoraussetzungen für die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes, die sich insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit mit Wahlkampf- und Informationsveranstaltungen vollziehe, nicht mehr gewährleistet. Ferner sei es nicht möglich, die Fristen für die Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen, die Einreichung der Wahlunterlagen und das Sammeln von Unterstützungsunterschriften einzuhalten. Das Festhalten am Wahltermin wirke sich zu Lasten kleinerer Parteien und Wählervereinigungen aus, weshalb die Landesregierung hierdurch gegen ihre Neutralitätspflicht verstoße. Die im Landtag vertretenen Parteien erlangten aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen einen unverhältnismäßigen Vorteil.
Der Antragsteller hat das Organstreitverfahren mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden (Aktenzeichen: VerfGH 76/20). Er begehrt auf diesem Wege die Verschiebung des Wahltermins für die Kommunalwahl 2020.