Verfassungsbeschwerden und Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen hinsichtlich der Durchführung der Kommunalwahl am 13. September 2020 eingegangen
Mehrere Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen haben Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der am 13. September 2020 geplanten Kommunalwahl erhoben.
Im Verfahren VerfGH 63/20.VB-2 wendet sich ein Beschwerdeführer aus Greven, der die Gründung einer Wählervereinigung beabsichtigt, gegen die Festsetzung des Wahltermins durch die Landesregierung sowie gegen das Erfordernis der Beibringung von sogenannten Unterstützungsunterschriften unter den besonderen Bedingungen der aktuellen Corona-Pandemie. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes müssen Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind, je nach Größenordnung des Wahlbezirks von bis zu 20 Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Wahlbezirk persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl (hier: 16. Juli 2020), 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz). Der Beschwerdeführer macht geltend, unter anderem durch die geltenden Kontaktbeschränkungen seien das Sammeln der erforderlichen Unterschriften und öffentliche Wahlkampagnen deutlich erschwert oder gar nicht möglich. Dies benachteilige insbesondere die bisher noch nicht im Rat vertretenen Wählergemeinschaften, die den Wählerinnen und Wählern noch nicht bekannt seien, und verletze insofern den Grundsatz der Chancengleichheit.
Im Verfahren VerfGH 71/20.VB-2 wenden sich eine Wählervereinigung aus Bielefeld, deren Vorsitzender sowie ein weiteres Mitglied ebenfalls gegen die Durchführung der Kommunalwahlen am 13. September 2020 auf Grundlage der geltenden Wahlvorschriften. Sie rügen, die Wahl verstoße wegen der derzeitigen pandemisch bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens gegen die von Verfassungs wegen vorgegebenen zwingenden Anforderungen, insbesondere gegen das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, das Demokratiegebot, den Grundsatz der gleichen Wahl und das Fairnessgebot. Die geltenden Wahlvorschriften enthielten keine genügenden Regelungen, die eine verfassungskonforme Durchführung der Wahlen auch unter infektionsschutzrechtlich bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens zuließen.
Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen haben die Verfassungsbeschwerden jeweils mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.