Beteiligte in anhängigen Verfassungsbeschwerde- und Organstreitverfahren reagieren auf Maßnahmen des Gesetzgebers hinsichtlich der Durchführung der Kommunalwahl am 13. September 2020
Beim Verfassungsgerichtshof sind im Mai 2020 zwei Organstreitverfahren und zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der am 13. September 2020 geplanten Kommunalwahl eingegangen, die sich gegen den Wahltermin sowie gegen das im Kommunalwahlgesetz geregelte Erfordernis der Beibringung von sogenannten Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für bestimmte Parteien und Wählervereinigungen richten (vgl. Pressemitteilungen vom 20. und 29. Mai 2020).
Am 3. Juni 2020 ist das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 in Kraft getreten. Mit diesem hat der Landesgesetzgeber auf mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die im Herbst 2020 anstehenden Kommunalwahlen reagiert. Nach der Gesetzesbegründung werden die Wahlvorschlagsträger – Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerber und -bewerberinnen – bei der Vorbereitung ihrer Wahlteilnahme durch die seit März 2020 geltenden Kontaktbeschränkungen tangiert. Obwohl Versammlungen zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zu keiner Zeit rechtlich untersagt gewesen seien, ließen sich in der Praxis Auswirkungen der Kontaktbeschränkungen auf die Durchführung der Aufstellungsversammlungen und die daran anknüpfende Sammlung von Unterstützungsunterschriften nicht ausschließen. Anschließend daran ist durch § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 bestimmt worden, dass Wahlvorschläge nicht bis zum 59. Tag, sondern bis zum 48. Tag vor der Wahl (hier: 27. Juli 2020), 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden können. Ferner ist die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für Wahlbezirksvorschläge und Reservelisten auf 60 % des sonst erforderlichen Quorums gesenkt worden (vgl. §§ 7 und 8 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020).
Darauf haben die Beteiligten in den anhängigen Verfahren reagiert: Der Beschwerdeführer im Verfahren VerfGH 63/20VB-2 hat seine Verfassungsbeschwerde nunmehr ausdrücklich auch gegen das gesenkte Unterschriftsquorum gerichtet, während die Beschwerdeführer im Verfahren VerfGH 71/20.VB-2 das Verfahren für erledigt erklärt haben. Das Organstreitverfahren VerfGH 65/20 (einstweilige Anordnung) und 66/20 (Hauptsache) hat der Antragsteller ebenfalls für erledigt erklärt, gleichzeitig aber neue Verfahren gegen die für die diesjährige Kommunalwahl geltenden niedrigeren Unterschriftenquoren eingeleitet (Az. VerfGH 88/20 und 89/20). Im Organstreitverfahren VerfGH 76/20 (einstweilige Anordnung) und 77/20 (Hauptsache), das sich gegen die Beibehaltung des Kommunalwahltermins durch den Minister des Innern richtet, hat sich keine prozessuale Änderung ergeben.