Verfassungsgerichtshof verhandelt über Verfassungsbeschwerde der Stadt Tönisvorst gegen den Regionalplan Düsseldorf
Am Dienstag, den 10. November 2020, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen über die Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Tönisvorst gegen den Regionalplan Düsseldorf vom 8. Juni 2018 (Regionalplan).
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Regionalplan auf ihrem Gemeindegebiet ein Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit einer Größe von ca. 13 ha in einem Bereich ausweist, in dem sie die Errichtung von Windenergieanlagen nach ihren eigenen, im Flächennutzungsplan dargestellten Planungsvorstellung ausgeschlossen hat. Danach sind Windkraftanlagen nur in sogenannten Konzentrationszonen in einem räumlich weit entfernten Bereich zulässig.
Mit der Festlegung von Vorranggebieten – hier für die Nutzung der Windenergie – bestimmt der Regionalplan, dass die Errichtung von Windenergieanlagen Vorrang vor anderen möglichen Raumnutzungen (etwa Wohnnutzungen, sonstige gewerbliche Nutzungen, aber auch Erholungszwecke) hat. Solche Nutzungen sind in einem Vorranggebiet ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Diese Vorgaben sind sogenannte Ziele der Raumordnung und als solche für die Gemeinden verbindlich. Diese haben sie insbesondere bei ihrer eigenen Bauleitplanung zu beachten und ihre Flächennutzungs- und Bebauungspläne an solche Ziele (auch nachträglich) anzupassen.
Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde geltend, diese Zielfestlegung verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung. Die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Nutzung von Windenergie auf ihrem Gemeindegebiet stelle einen schwerwiegenden und ungerechtfertigten Eingriff in ihre Planungshoheit dar. Sie habe zur Folge, dass ihr eigene Steuerungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für die Entwicklung des Gemeindegebietes insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Windenergie genommen würden. Das Vorranggebiet mache ihr mit ihrem Flächennutzungsplan verfolgtes Ausschlusskonzept für den gesamten Außenbereich zunichte und beeinträchtige zudem ihre städtebaulichen, auf die Naherholung zielenden Vorstellungen für das unmittelbar angrenzende Waldgebiet. Zugleich missachte die Regionalplanung die landschaftliche Bedeutung des als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Bereichs und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für die Stadt, weil das Gebiet nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könne.
Eine Entscheidung wird am 10. November 2020 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Hinweis für interessierte Bürgerinnen und Bürger
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, werden gebeten, ihren Teilnahmewunsch in der Zeit vom 2. November 2020, 12:00 Uhr, bis zum 6. November 2020, 12:00 Uhr, per E-Mail mitzuteilen (verfgh-pressestelle@ovg.nrw.de). Es wird darauf hingewiesen, dass die zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes während der Corona-Pandemie im Gerichtsgebäude gebotenen Maßnahmen zu einer Einschränkung des Platzangebots führen. Anmeldungen werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Hinweis für Medienvertreter
Für Medienvertreter stehen reservierte Sitzplätze zur Verfügung. Auch hier führen die pandemiebedingt gebotenen Schutzmaßnahmen zu einem eingeschränkten Platzangebot. Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren.
Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie des Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung in der Zeit vom 2. November 2020, 12:00 Uhr, bis zum 6. November 2020, 12:00 Uhr, per E-Mail (verfgh-pressestelle@ovg.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind.
Hinweis zu den Eingangskontrollen und zum Aufenthalt im Gerichtsgebäude
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte richten Sie Ihre Ankunft so ein, dass Sie trotz evtl. Verzögerungen pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen können. Während des Aufenthalts im Gerichtsgebäude besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Handhabung während der Sitzung obliegt der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Beginn der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Präsidentin.
Aktenzeichen: VerfGH 10/19