Organstreitverfahren mit Eilantrag wegen Behandlung eines Gesetzentwurfs der AfD-Fraktion NRW durch den Landtagspräsidenten eingegangen
Die AfD-Fraktion im Landtag NRW hat am 28. Oktober 2021 beim Verfassungsgerichtshof ein Organstreitverfahren eingeleitet, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Landtags, dem die Antragstellerin vorwirft, ihre Rechte aus Art. 65 und Art. 30 Abs. 2 der Landesverfassung dadurch verletzt zu haben, dass er einen von ihr eingebrachten Gesetzentwurf zu Unrecht unter Verweis auf die parlamentarische Ordnung gemäß §§ 71, 69 der Geschäftsordnung des Landtags zurückgewiesen habe. Konkret begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner gegen ihre Organrechte dadurch verstoßen habe, dass er den Gesetzentwurf der Antragstellerin mit dem Titel "Gesetz gegen antisemitische und islamistische Umtriebe beim Westdeutschen Rundfunk Köln" vom 28. September 2021 zurückgewiesen sowie dessen unverzügliche Verteilung und Aufnahme als Beratungsgegenstand auf die Tagungsordnung einer Sitzung des Landtags unterlassen habe. Die Zurückweisungsentscheidung begründete der Antragsgegner insbesondere damit, dass im Begründungstext des Gesetzentwurfs mehrfach der Name einer Journalistin genannt werde, die derzeit im Mittelpunkt einer öffentlichen Debatte stehe. Der Schutz ihres Persönlichkeitsrechts genieße hier Vorrang vor dem parlamentarischen Initiativrecht der Antragstellerin, nicht zuletzt, weil der Gesetzentwurf in seinem normativen Textteil unbeanstandet bleibe. Gegen einen Gesetzentwurf mit entsprechenden redaktionellen Anpassungen bestünden keine geschäftsordnungsrechtlichen Bedenken.
Mit dem parallel gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, den fraglichen Gesetzentwurf unverzüglich zu verteilen und unter Wahrung der Fristen der Geschäftsordnung des Landtags als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten, auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs folgenden Sitzung des Landtags zu setzen.
Das Aktenzeichen des Eilverfahrens lautet VerfGH 121/21, das Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens lautet VerfGH 122/21.