Elektronischer Rechtsverkehr
Beim Verfassungsgerichtshof können ab dem 1. Januar 2019 in den verfassungsgerichtlichen Verfahren elektronische Dokumente eingereicht werden.
1. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verfassungsgerichtshof ist § 18a VerfGHG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung. Hiernach finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Welche rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen mit dem Verfassungsgerichtshof für das Land NRW gelten und welche Zugangswege Ihnen hierfür zur Verfügung stehen, können Sie damit § 55a VwGO entnehmen. Die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geltenden technischen Anforderungen sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 und der hierzu ergangenen Bekanntmachungen näher bestimmt.
2. Elektronische Kommunikation mit dem Verfassungsgerichtshof
Die verschiedenen Zugangswege des elektronischen Rechtsverkehrs zum Verfassungsgerichtshof ab dem 1. Januar 2019 finden Sie über die nachfolgenden Bereiche:
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Sie wollen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit dem Verfassungsgerichtshof elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier!
- Bürgerinnen und Bürger
Sie wollen als Bürgerin oder Bürger mit dem Verfassungsgerichtshof elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier!
- Behörden
Sie wollen als Behörde mit dem Verfassungsgerichtshof elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier!