Status und Zuständigkeit
Der Verfassungsgerichtshof ist Gericht und Verfassungsorgan zugleich. Er ist mit unabhängigen Richterinnen und Richtern besetzt, die nur auf Antrag innerhalb bestimmter Zuständigkeiten in einem gesetzlich geordneten Verfahren nach rechtlichen Maßstäben verbindlich entscheiden. Als Verfassungsorgan tritt der Verfassungsgerichtshof gleichberechtigt neben Landtag und Landesregierung und ist diesen gegenüber unabhängig. Er ist keinem Ressort der Landesregierung, insbesondere nicht dem Justizministerium nachgestellt. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze selbst. Mit seinen Entscheidungen nimmt er an der Staatsleitung teil.
Den Doppelstatus des Verfassungsgerichthofs als Gericht und Verfassungsorgan bringt § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck: „Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber unabhängiger Gerichtshof des Landes.“
Die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofs ergeben sich aus der Landesverfassung und dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof. Danach entscheidet er
- über den Ausschluss von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen,
- über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren bei Landtagswahlen,
- über die Anrufung gegen die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens,
- über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten zwischen obersten Landesorganen oder Teilen dieser Organe (Organstreitigkeiten),
- bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (abstrakte Normenkontrolle),
- über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,
- über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung auf Vorlage eines Gerichts, für dessen Entscheidung es auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt (konkrete Normenkontrolle),
- über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Kreisen, mit denen diese eine Verletzung ihres durch die Landesverfassung eingeräumten Rechts auf Selbstverwaltung geltend machen (kommunale Verfassungsbeschwerde),
- ab dem 1. Januar 2019 über Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern (Individualverfassungsbeschwerde),
- in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.