Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Inden und Langerwehe erfolglos
Der Verfassungsgerichtshof NW hat die Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Inden und Langerwehe gegen die Ausweisung des Standortes für ein Müllheizkraftwerk in Eschweiler zurückgewiesen.
Der in einer 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreisfreie Stadt Aachen / Kreis Aachen vorgesehene Standort des Müllheizkraftwerkes liegt unmittelbar nordwestlich des bestehenden Braunkohlenkraftwerks Weisweiler. Die Anlage soll aus der Stadt und dem Kreis Aachen Hausmüll, hausmüllartigen Gewerbemüll, Sperrmüll, brennbare Abfälle aus Bauschutt und Baustellenabfälle, Klärschlamm, Garten- und Parkabfälle, Reste aus der Kompostierung und Straßenkehricht in einer Menge von maximal 337.000 t pro Jahr verbrennen.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatten die Gemeinden geltend gemacht, die Ausweisung des Standortes für das Müllheizkraftwerk verletze sie in ihrer Planungshoheit. Die bauliche Entwicklung der Gemeindegebiete, auf die vor allem Inden wegen der Braunkohleplanung angewiesen sei, werde aufgrund der zu befürchtenden Immissionen behindert.
In der mündlichen Begründung der heute verkündeten Urteile führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus:
Zwar schließe das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 nicht aus, daß die Ausweisung des Standortes für eine Abfallentsorgungsanlage in einem Gebietsentwicklungsplan das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde verletzen könne. Die konkrete Standortausweisung verletze die Gemeinden aber nicht in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Deren Planungen für die Nutzung der Gemeindegebiete würden nicht nachhaltig gestört. Die Entfernungen zwischen den Wohnbauflächen Indens und Langerwehes und dem geplanten Müllheizkraftwerk seien mit mehr als 1,5 km (Inden) bzw. 3 km (Langerwehe) größer als erforderlich. Nach den bisherigen Erfahrungen, wie sie in dem Abstandserlaß des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen ihren Niederschlag gefunden hätten, seien in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche zu erwarten, wenn zwischen Wohnbebauung und Müllverbrennungsanlage ein Abstand von mindestens 700 Metern eingehalten werde. Deshalb sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß auch die vor allem durch die Braunkohleplanung geprägte besondere Belastungssituation der Gemeinde Inden den Bezirksplanungsrat nicht zu einem Verzicht auf die Ausweisung des Müllheizkraftwerks bewegt habe. Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die konkreten Belastungen nach Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. Dies bleibe dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.
- VerfGH 11 und 13/93 -