Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
Am 23. April 2002, 11.00 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerde der Stadt Rheinberg gegen den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf in der Neufassung aus dem Jahr 1999.
In Gebietsentwicklungsplänen legen die bei den Bezirksregierungen eingerichteten Bezirksplanungsräte regionale Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung im jeweiligen Regierungsbezirk fest. Öffentliche Planungsträger haben diese Ziele bei ihren raumbedeutsamen Planungen zu beachten. Das gilt vor allem für die gemeindliche Bauleitplanung.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die in dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf getroffene Ausweisung eines der Kiesgewinnung dienenden Abgrabungsbereichs auf ihrem Gebiet sowie gegen die Ausweisung eines regionalen Grünzugs, der 75 % ihres Freiraums einbezieht. Die genannten Regelungen verletzten ihr Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung aus Art. 78 der Landesverfassung NRW. Sie durchkreuzten bereits konkretisierte gemeindliche Planungsvorhaben und entzögen auch darüber hinaus wesentliche Teile des Stadtgebiets einer durchsetzbaren Ortsplanung. Diese Eingriffe in ihre Planungshoheit seien verfassungswidrig, da insbesondere wesentliche Verfahrensvorschriften missachtet und die betroffenen gemeindlichen Belange weder ausreichend ermittelt noch in der planerischen Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden seien.
Die Landesregierung ist der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten: Soweit die Einwände der Beschwerdeführerin überhaupt verfassungsrechtliche Bedeutung hätten, seien sie sachlich nicht berechtigt. Namentlich rechtfertigten überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die mit der Planung verbundenen Begrenzungen der gemeindlichen Planungshoheit.
Eine Entscheidung wird noch nicht in dem Verhandlungstermin am 23. April 2002, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
- VerfGH 42/00 -