Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenlastregelung im Ausführungsgesetz NRW zum Bundessozialhilfegesetz
Am 22. Oktober 2002, 11.00 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerde der Stadt Iserlohn gegen die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 erfolgte Änderung des § 6 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG).
§ 3 Abs. 1 AG-BSHG gibt den Kreisen als örtlichen Sozialhilfeträgern die Möglichkeit, kreisangehörige Gemeinden durch Satzung zur Durchführung ihrer Aufgaben heranzuziehen. Nach der ursprünglichen Fassung des Ausführungsgesetzes hatten die Kreise, wenn sie davon Gebrauch machten, den Gemeinden die erbrachten Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten. Die Neufassung von § 6 Abs. 1 AGBSHG schreibt hingegen vor, dass die beauftragten Gemeinden grundsätzlich 50 % der Aufwendungen selbst tragen. Soweit diese Kostenquote infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet für einzelne Gemeinden zu einer erheblichen Härte führt, muss durch Kreissatzung ein Härteausgleich festgelegt werden. Der Märkische Kreis, dem die Beschwerdeführerin angehört, hat sowohl eine Heranziehungssatzung nach § 3 Abs. 1 AGBSHG als auch eine Härteausgleichssatzung nach § 6 Abs. 1 AGBSHG erlassen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angegriffene Regelung verletze sie in ihrem Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung aus Art. 78 der Landesverfassung. Mit ihr werde die Kostenträgerschaft für die Aufgaben der örtlichen Sozialhilfeträger auf die Gemeinden verlagert. Das stehe im Widerspruch zu § 96 Abs. 1 BSHG, der die Kreise zu örtlichen Trägern der Sozialhilfe bestimmt. Die Neuregelung habe für sie als beauftragte Gemeinde trotz des Härteausgleichs zu hohen finanziellen Mehrbelastungen geführt.
Der Landtag und die Landesregierung sind der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten: Der Beschwerdeführerin fehle die Beschwerdebefugnis, da sie nicht unmittelbar durch die gesetzliche Regelung, sondern erst durch die darin vorgesehenen Satzungen betroffen werde. Die geltend gemachten Verstöße gegen einfaches Bundesrecht berührten nicht das landesverfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht. Unabhängig davon sei § 6 Abs. 1 AGBSHG mit § 96 Abs. 1 BSHG vereinbar.
Eine Entscheidung wird noch nicht in dem Verhandlungstermin am 22. Oktober 2002, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
- VerfGH 10/01 -