Verfassungsbeschwerde der Stadt Ochtrup in Sachen "Factory-Outlet-Center"
Am 7. Juli 2009, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerde der Stadt Ochtrup gegen die Regelung zur Steuerung der Ansiedlung von Factory-Outlet-Center im Landesentwicklungsprogramm (LEPro).
In Ochtrup, einer kreisangehörigen Gemeinde mit ca. 20.000 Einwohnern, besteht seit 2004 das "Euregio-Outlet-Center" mit 3.500 qm Verkaufsfläche. Die Beschwerdeführerin plant eine Erweiterung des Centers auf eine Verkaufsfläche von (maximal) 11.500 qm. Mit der Novellierung des Landesentwicklungsprogramms durch Gesetz vom 19. Juni 2007 hat der Landesgesetzgeber in § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro eine Regelung eingeführt, wonach Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center) mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur ausgewiesen werden dürfen, wenn sich der Standort in einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern befindet.
Die Beschwerdeführerin sieht in dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Planungshoheit und damit in ihr Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung. Sie macht u.a. geltend, die angegriffene Norm sei willkürlich: Sie differenziere nicht danach, ob es sich bei der planenden Gemeinde um eine solche im ländlichen Raum handele oder um eine Gemeinde im städtischen Raum. Auch gebe es keinen sachlichen Grund für die Schwellenwerte von 5.000 qm Verkaufsfläche und 100.000 Einwohnern. Die Regelung sei darüber hinaus unverhältnismäßig, weil sie die Entwicklungschancen der betroffenen Gemeinden im Bereich Einzelhandel ohne Not erheblich beschränke.
Die Landesregierung hält den Antrag für unzulässig und unbegründet.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 7. Juli 2009 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
- VerfGH 18/08 -