Kommunale Verfassungsbeschwerde zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs eingegangen
Der Märkische Kreis, der Kreis Paderborn und die Kreisstadt Euskirchen haben am 30. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen sowie § 1 der Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs erhoben. Nach Ansicht der Antragsteller verstoßen diese Regelungen gegen die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung. Sie beanstanden insbesondere, dass kein Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 78 Abs. 3 LV NRW) gewährleistet werde, obwohl öffentliche Aufgaben im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs wesentlich verändert worden seien. Neben den Antragstellern sind die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen am Verfahren beteiligt.
§ 4 Abs. 2 Tariftreue- und Vergabegesetz sieht u.a. vor, dass öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei Abgabe ihres Angebots schriftlich verpflichten, ihre Beschäftigten zur Erfüllung eines solchen Auftrags nach bestimmten, durch Verordnung abschließend bezeichneten Tarifverträgen zu entlohnen.
Aktenzeichen: VerfGH 3/14