Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Einwohnerzahlen im Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 eingegangen
Die Städte Bonn und Velbert sowie die Gemeinde Much haben am 30. Dezember 2014 Verfassungsbeschwerde gegen die in § 27 Abs. 3 Satz 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 i. V. m. Anlage 3 zu diesem Gesetz erfolgte Festsetzung der für die Höhe von Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 maßgeblichen Einwohnerzahlen erhoben. Die Beschwerdeführerinnen sehen hierdurch die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung verletzt.
Sie machen geltend, die Festsetzung der Einwohnerzahlen basiere auf einer Fortschreibung der Ergebnisse des Zensus 2011. Die Ermittlung der Einwohnerzahlen durch den Zensus 2011 beruhe jedoch auf einer Berechnungsmethode, die insbesondere Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern – wie die Beschwerdeführerinnen – gegenüber Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern benachteilige. Dies führe zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf interkommunale Gleichbehandlung. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle werde durch die Festsetzung der maßgeblichen Einwohnerzahlen im Sinne des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 unmittelbar durch Gesetz überdies ohne sachlichen Grund ausgeschlossen. Darin liege zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes.
Neben den Beschwerdeführerinnen sind am Verfahren die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen beteiligt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 37/14.