Landesregierung hat Fragen von Abgeordneten zum Effizienzteam verfassungskonform beantwortet
Die Antworten der Landesregierung auf Fragen von Abgeordneten des Landtags NRW zum Effizienzteam verletzen nicht deren verfassungsrechtliches Frage- und Informationsrecht. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit entsprechende Anträge von Abgeordneten abgelehnt.
Das Effizienzteam hatte bis Juli 2014 die Aufgabe, Vorschläge zu Einsparungsmöglichkeiten im Landeshaushalt und zur Verbesserung der Einnahmen des Landes zu erarbeiten. Ihm gehörten zuletzt der Finanzminister, der Chef der Staatskanzlei, der Staatssekretär im Finanzministerium, die Fraktionsvorsitzenden und haushaltspolitischen Sprecher der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie ein externer Sachverständiger an.
Die Antragsteller hatten die Landesregierung in Ausschusssitzungen sowie mehreren schriftlichen Anfragen zum Effizienzteam befragt. Im Mittelpunkt des Interesses der Abgeordneten standen Fragen zu den vom Effizienzteam erarbeiteten Einsparungsvorschlägen, die nicht in die Haushaltsgesetze für 2013 und 2014 eingegangen waren. Die Landesregierung hatte nur einen Teil der Fragen der Abgeordneten beantwortet. Bezüglich der übrigen Fragen weigerte sich die Landesregierung unter Berufung auf den Schutz ihrer internen Willensbildung, diese zu beantworten.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Dr. Brandts u.a. aus:
Die Anträge der Antragsteller seien in Bezug auf die in den Ausschusssitzungen gestellten Fragen vollumfänglich und in Bezug auf die schriftlichen Anfragen zum Teil schon unzulässig. Dies gelte insbesondere, soweit die Landesregierung Fragen der Antragsteller in der Sache hinreichend beantwortet habe. Bezüglich der übrigen Fragen habe sich die Landesregierung zu Recht auf den Schutz ihrer internen Willensbildung (sog. Kernbereichsschutz) berufen. Die Einbeziehung von Abgeordneten in das Effizienzteam stehe dem nicht entgegen. Dabei könne offen bleiben, ob die Aufnahme von Abgeordneten der regierungstragenden Fraktionen in ein solches Gremium verfassungsrechtlich zulässig sei. Selbst wenn diese Zusammensetzung des Teams nicht mit der Verfassung in Einklang stünde, hätte dies nicht zur Folge, dass die den in die Arbeit des Effizienzteams einbezogenen Abgeordneten zur Verfügung gestellten Informationen nunmehr auch allen übrigen Abgeordneten zu offenbaren wären. Die vollständige Preisgabe der Informationen würde dem Sinn und Zweck des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichsschutzes widersprechen, der dazu diene, der Regierung einen eigenverantwortlichen Handlungsspielraum zu gewähren und die Autonomie ihrer Willensbildung zu bewahren. Die danach erforderliche Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten mit den Interessen der Landesregierung gehe zugunsten der Landesregierung aus. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die streitgegenständlichen schriftlichen Anfragen erst Ende März 2014 und damit mehrere Monate nach der bereits im Dezember 2013 erfolgten Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2014 eingebracht worden seien.
Az.: VerfGH 12/14