Verfassungsgerichtshof NRW verhandelt über Gemeindefinanzierungsgesetz 2015
Am 16. Januar 2018, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsbeschwerden der Stadt Münster, der Stadt Blomberg und der Gemeinde Hellenthal gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2015.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, § 9 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung. Nach dieser Vorschrift wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, die einen Faktor bei der Bestimmung der einer Gemeinde im Rahmen des Finanzausgleichs zukommenden Schlüsselzuweisungen bildet. Dabei werden im Jahr 2015 die Beträge, die Städten und Gemeinden nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz als Ausgleich dafür gezahlt worden sind, dass sie in den Jahren 2009 bis 2012 erhöhte Gewerbesteuerumlagen gezahlt haben, bei der Bestimmung ihrer Steuerkraft (erhöhend) berücksichtigt. Dadurch haben sich die Schlüsselzuweisungen, die die Beschwerdeführerinnen im Jahr 2015 erhalten haben, verringert.
Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, die Berücksichtigung der Zahlungen nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz bei der Bemessung ihrer Steuerkraftmesszahl durchbreche die Systematik der Steuerkrafterfassung im Gemeindefinanzierungsgesetz. Es finde eine unzulässige Vermischung der Finanzierung der Einheitslasten mit der Gemeindefinanzierung statt.
Zum anderen werde das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Beschwerdeführerinnen würden etwa gegenüber Gemeinden, die anders als die Beschwerdeführerinnen nicht nur im Jahr 2015, sondern auch im Zeitraum 2009 bis 2012 Schlüsselzuweisungen erhalten hätten, sachwidrig benachteiligt. Dem im Jahr 2015 erlittenen Nachteil dieser Gemeinden stehe ein Vorteil in den Jahren 2009 bis 2012 gegenüber.
Eine Entscheidung wird am 16. Januar 2018 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Aktenzeichen: VerfGH 17/15