Verfassungsbeschwerde der Stadt Gütersloh gegen Müllverbrennungsanlage erfolglos
Der Verfassungsgerichtshof NW hat die Verfassungsbeschwerde der Stadt Gütersloh gegen die Ausweisung des Standortes für eine Müllverbrennungsanlage in ihrem Stadtgebiet zurückgewiesen.
Der in der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh, vorgesehene Standort liegt im nördlichen Stadtgebiet der Stadt Gütersloh zwischen der B 61 und der Bundesbahnlinie Hannover-Hamm. Die Anlage soll aus dem Kreis Gütersloh sowie aus den Kreisen Minden-Lübbecke und Paderborn Hausmüll, Sperrmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeanfall von maximal 180 t/a sowie Klärschlamm von maximal 25.000 t/a verbrennen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte die Stadt u. a. geltend gemacht, sie werde in ihrer Planungshoheit verletzt. Das Vorhaben widerspreche dem sogenannten Abstandserlaß, der für Müllverbrennungsanlagen einen Abstand von mindestens 700 m zur nächsten Wohnbebauung vorsehe. Dieser Schutzabstand werde um rund 200 m unterschritten. Ferner sei das Vorhaben nicht mit den einschlägigen Bebauungsplänen vereinbar, die eine Müllverbrennungsanlage am vorgesehenen Standort ausschlössen.
In der mündlichen Begründung des heute verkündeten Urteils führte Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Palm u. a. aus:
Die konkrete Standortausweisung verletze die Stadt nicht in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Der Plangeber sei berechtigt gewesen, abweichend von den Bebauungsplänen der Gemeinde eine Müllverbrennungsanlage im Gebietsentwicklungsplan auszuweisen. Da auch die Bebauungspläne für den vorgesehenen Standort ein Industriegebiet festgesetzt hätten, seien die gemeindlichen Belange nicht von solchem Gewicht, daß die überörtlichen Interessen einer gesicherten Abfallentsorgung dahinter hätten zurückstehen müssen. Auch die Unterschreitung des im Abstandserlaß angegebenen Schutzabstandes sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die behördliche Einschätzung, mit einem entsprechend gesteigerten technischen und wirtschaftlichen Aufwand seien die von der Anlage ausgehenden Immissionsrisiken ohne erhebliche Beeinträchtigung der Wohnbaugebiete zu bewältigen, sei nicht offensichtlich fehlsam oder eindeutig widerlegbar. Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die konkreten Belastungen nach Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. Dies bleibe dem immissionsschutzlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.
- VerfGH 21/93 -