Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich
Die Verfassungsbeschwerden von 45 nordrhein-westfälischen Gemeinden gegen Kostenerstattungsregelungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von ausländischen Flüchtlingen hatten vor dem Verfassungsgerichtshof NW teilweise Erfolg.
Den Gemeinden ist vom Land die Aufgabe übertragen worden, ausländische Flüchtlinge - insbesondere Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge - unterzubringen und zu versorgen. Das Land erstattet den Gemeinden die daraus entstehenden Kosten insoweit, als es ihnen für jeden Asylbewerber eine Pauschale in Höhe von 675,-- DM monatlich und für jeden Bürgerkriegsflüchtling eine Pauschale in Höhe von 320,-- DM monatlich gewährt.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatten die Gemeinden geltend gemacht, die Kostenerstattungspauschalen seien zu niedrig. Angemessen sei eine Pauschale in Höhe von etwa 800,-- bis 850,-- DM monatlich für jeden Flüchtling. Es sei nicht gerechtfertigt, für Bürgerkriegsflüchtlinge lediglich die Hälfte der für Asylbewerber vorgesehenen Pauschale zu gewähren.
Der Verfassungsgerichtshof NW hat in zwei heute verkündeten Urteilen § 6 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NW, der eine Kostenerstattungspauschale für Bürgerkriegsflüchtlinge in Höhe von 320,-- DM vorsieht, für verfassungswidrig erklärt und im übrigen die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident Dr. Bertrams u. a. aus: Die Pauschale in Höhe von 675,-- DM monatlich für jeden Asylbewerber sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Demgegenüber sei die Pauschale in Höhe von 320,-- DM monatlich für jeden Bürgerkriegsflüchtling wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot verfassungswidrig. Es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, die es rechtfertigten, daß die Gemeinden für Bürgerkriegsflüchtlinge nur etwa die Hälfte der Pauschale erhielten, die für Asylbewerber gewährt werde, obwohl beide Personengruppen Kosten in gleicher Höhe verursachten.
- VerfGH 11/95 u. a. -