Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen finanzielle Folgen des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Am 18. November 2014, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerde von elf Städten (Aachen, Bielefeld, Dortmund, Gelsenkirchen, Hamm, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wuppertal) und von drei Kreisen (Hochsauerlandkreis, Kreis Soest und Märkischer Kreis) wegen der Behauptung, die Beibehaltung der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Jugendhilfe nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) sei mit den Vorschriften der Landesverfassung (LV NRW) über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung unvereinbar, weil der Landesgesetzgeber nicht gleichzeitig eine Regelung zum Ausgleich der durch das genannte Gesetz hervorgerufenen Mehrbelastungen erlassen habe.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, ein Unterlassen des Landesnormgebers könne zulässiger Gegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde sein. In der Sache sehen sie das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip (Art. 78 Abs. 3 LV NRW) verletzt. Es verpflichte den Landesnormgeber unter anderem dann zu einem finanziellen Ausgleich, wenn die Veränderung bestehender kommunaler Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Kommunen führe. Diese Voraussetzungen lägen auch vor, wenn der Bundesgesetzgeber eine den Kommunen durch Landesgesetz zugewiesene Aufgabe nachträglich verändere bzw. ausweite. Das genannte Bundesgesetz habe eine erhebliche Mehrbelastung der Kommunen zur Folge. Es stärke den persönlichen Kontakt des Vormunds zum Mündel und gebe Amtsvormündern und -pflegern verbindliche Fallzahlobergrenzen vor.
Neben den Beschwerdeführern ist die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am Verfahren beteiligt.
Die mündliche Verhandlung findet wegen Bauarbeiten am Oberverwaltungsgericht beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, statt.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 18. November 2014 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Aktenzeichen: VerfGH 11/13