Organstreitverfahren der Piraten-Fraktion und der ihr angehörenden Abgeordneten unzulässig
Dies hat der Verfassungsgerichtshof NRW mit Beschluss vom 30. Juni 2015 ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das Organstreitverfahren richtete sich gegen die Neufassung zweier Bestimmungen des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) durch das Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367). Die Antragsteller sehen durch die beiden neugefassten Bestimmungen - § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie § 26 Abs. 2 Satz 1 VSG NRW - das Recht auf Teilhabe und Gleichbehandlung der Piraten-Fraktion sowie das freie Mandat der Abgeordneten verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, den Antragstellern fehle die Antragbefugnis. Es sei von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsgegner durch den Erlass der beiden von den Antragstellern gerügten Bestimmungen verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletzt oder unmittelbar gefährdet habe. § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VSG NRW erweitere die der Verfassungsschutzbehörde vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen gewährten Befugnisse nicht. § 26 Abs. 2 Satz 1 VSG NRW, der öffentliche Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums ermögliche, führe nicht zu der von den Antragstellern behaupteten Beschränkung der Kontrollbefugnisse des Landtags oder seiner Ausschüsse.
VerfGH 25/13
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 VSG NRW:
Eine Speicherung personenbezogener Daten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Mandats des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes anfallen, in zur Person geführten Dateien erfolgt nicht. Über die Speicherung von personenbezogenen Daten, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats anfallen, in zur Person geführten Dateien entscheidet die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
§ 26 Abs. 2 Satz 1 VSG NRW:
Die Sitzungen des Kontrollgremiums sind öffentlich oder geheim, wenn Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen.