Organstreitverfahren der Piratenpartei wegen Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen beim VerfGH NRW eingeleitet
Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland hat am 7. Oktober 2016 ein Organstreitverfahren gegen den Landtag eingeleitet, mit dem er sich gegen die Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen zu den Stadt- und Gemeinderäten sowie den Kreistagen wendet.
Der Landtag hat am 10. Juni 2016 das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) beschlossen. Es sieht eine Änderung der Landesverfassung vor, in deren Art. 78 Abs. 1 Satz 3 für die Wahlen der Räte der Gemeinden, der Bezirksvertretungen, der Kreistage und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr eine 2,5 %-Sperrklausel festgeschrieben wird. Das Gesetz ist am 30. Juni 2016 verkündet worden (GVBl. NRW. S. 442) und am folgenden Tag in Kraft getreten.
Der Landesverband der Piratenpartei wendet sich gegen die Sperrklausel, soweit sie für die Wahlen zu den Stadt- und Gemeinderäten sowie den Kreistagen gilt. Er sieht sich in seinem Recht auf chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen und auf Gleichheit der Wahl aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt. Dieses Recht habe der verfassungsändernde Landesgesetzgeber in gleicher Weise zu beachten wie der einfache Gesetzgeber. Die Sperrklausel bewirke eine Ungleichbehandlung der Parteien im politischen Wettbewerb und der Wählerinnen und Wähler. Stimmen für eine Partei, die an der Sperrklausel scheitere, hätten keinen Erfolgswert, weil dieser Partei kein Sitz in der Kommunalvertretung zugeteilt werde, obwohl ihr rechnerisch ein Sitz oder mehrere Sitze zustünden. Diese Beeinträchtigung der Wahl- und Chancengleicheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere gebe es keine tragfähigen Belege für konkret drohende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen infolge einer „Parteizersplitterung“.
Der Verfassungsgerichtshof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass die damals im Kommunalwahlgesetz geregelte 5 %-Sperrklausel mit der Landesverfassung nicht vereinbar war (Urteil vom 6. Juli 1999 – VerfGH 14/98, 15/98 –).
Gegen die aktuelle 2,5 %-Sperrklausel ist bereits ein vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der NPD eingeleitetes Organstreitverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig (Aktenzeichen: VerfGH 9/16, Pressemitteilung vom 4. August 2016).
Aktenzeichen: VerfGH 11/16