Verfassungsgerichtshof NRW verhandelt wegen der Kosten für die Durchführung des Prostituiertenschutzgesetzes
Am 9. November 2021, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsbeschwerde der Städte Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Köln gegen die nordrhein-westfälische Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz.
Mit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber erstmals umfassende Regelungen zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen geschaffen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die aus diesem Gesetz folgenden behördlichen Aufgaben mit der beanstandeten Durchführungsverordnung den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie seien wegen der damit verbundenen Aufgabenveränderungen in ihrem durch die Landesverfassung gewährleisteten Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere in seiner Ausprägung durch die Konnexitätsbestimmung in Art. 78 Abs. 3 LV, verletzt. Die Durchführungsverordnung sehe ab dem Jahr 2018 einen unzureichenden Belastungsausgleich vor (vgl. Pressemitteilung vom 4. Juli 2018).
Eine Entscheidung wird am 9. November 2021 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Weitere Informationen zu Platzreservierungen für interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie zum Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter wird der Verfassungsgerichtshof Ende Oktober herausgeben.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 1/18.